Seniorenwegweiser Kulmbach

3. Wohnen & Pflege im Alter 54 Kurzzeitpflege Viele Pflegebedürftige sind nur für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, beispiels- weise nach einem Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen in der häuslichen Pflege (z.B. Krankheit der Pflegeperson). Hierfür sind die Leis- tungen der Kurzzeitpflege vorgesehen. Die Pfle- geversicherung übernimmt pflegebedingte Kos- ten der Kurzzeitpflege für längstens acht Wochen im Kalenderjahr bis zur Höhe von 1.612 Euro. Dies gilt für die Pflegegrade 2 bis 5. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag für die Kurzzeitpflege einsetzen. Nicht verbrauchte Leis- tungen der Verhinderungspflege (siehe Seite 53) können zu 100% für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Damit kann der Betrag für Kurzzeitpflege maximal verdoppelt werden. Während der Kurzzeit- pflege wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflege- geldes bis zu acht Wochen weitergezahlt. 3. Leistungen im stationären Bereich Mit Leistungen der vollstationären Pflege werden Pflegebedürftige, die in einem Heim leben, unter- stützt. Je nach Pflegegrad (2 bis 5) werden pfle- gebedingte Kosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen. Die Höchstbeträge in den jeweiligen Pflegegraden können Sie der Tabelle auf Seite 51 entnehmen. Personen mit Pflegegrad 1 erhalten lediglich einen Zuschuss von 125 Euro im Monat. Pflegebedingter Eigenanteil Innerhalb der gleichen Einrichtung sind die Eigen- anteile für pflegebedingte Aufwendungen für alle Bewohner gleich. Unabhängig davon, ob Leistun- gen nach dem Pflegegrad 2 oder 5 bezogen wer- den: Der Eigenanteil bleibt der gleiche. Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung sind selbst zu tragen und werden den Bewohnern in Rechnung gestellt. Information Übergangspflege für Personen ohne Pflegegrad Es gibt Fälle, in denen Menschen vorübergehend Pflege benötigen, ohne dass eine Pflegebedürf- tigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgeset- zes vorliegt, z.B. nach einer Operation oder auf- grund einer akuten Erkrankung. Versicherte haben für bis zu vier Wochen Anspruch auf Grundpflege im Rahmen der häuslichen Kran- kenpflege sowie auf eine Haushaltshilfe. Reichen diese Leistungen nicht aus, besteht Anspruch auf Aufnahme in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Hierfür werden pflegebedingte Kosten bis zur Höhe von 1.612 Euro übernommen. Übergangspflege ist keine Leistung der Pflegeversicherung, sondern wird von der Krankenkasse übernommen.

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