Seniorenwegweiser Kulmbach

3. Wohnen & Pflege im Alter 53 nen auch mehrere verschiedene Hilfeleistungen durch unterschiedliche Personen finanziert wer- den. Anspruch auf den Zuschlag hat jeder in der Wohngruppe lebende Pflegebedürftige. Für die Gründung einer ambulant betreuten Wohn- gruppe sieht die Pflegeversicherung eine Anschub- finanzierung vor. Der einmalige Höchstbetrag für die Gründung beträgt 2.500 Euro pro pflegebe- dürftiger Person, maximal jedoch 10.000 Euro pro Wohngruppe. Verhinderungspflege Wenn die private Pflegeperson vorübergehend aus- fällt, z.B. weil sie vereist oder krank ist, können Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige zuvor mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt wurde und mindestens dem Pflegegrad 2 zugeordnet ist. Für maximal sechs Wochen imKalenderjahr erstat- tet die Pflegekasse nachgewiesene Kosten bis zur Höhe von 1.612 Euro (Pflegegrad 2 bis 5). Dieser Betrag kann bis zur Hälfte des noch nicht ver- brauchten Kurzzeitpflegeanspruchs (s. Seite 54) auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden. Die Verhin- derungspflege kann zu Hause durch private Pfle- gepersonen oder zugelassene ambulante Pflege- dienste erbracht werden. Auch der vorübergehende Aufenthalt in einer stationären Einrichtung kann aus diesen Mitteln finanziert werden. Zusätzlich wird die Hälfte des zuletzt bezogenen Pflegegeldes für die Dauer von bis zu 6 Wochen weitergezahlt. Wird die Verhinderungspflege von einem nahen Verwandten (verwandt oder verschwägert bis zum 2. Grad) übernommen, ist der Leistungsbetrag auf die Höhe des Pflegegeldes in dem jeweiligen Pfle- gegrad beschränkt (Beträge siehe Seite 51) . Ver- hinderungspflege ist auch stundenweise möglich, wenn die pflegende Person z.B. durch einen Arzt- termin oder anderweitig verhindert ist. Beträgt die Abwesenheit weniger als acht Stunden, wird die Zeit nicht von der Höchstanspruchsdauer abge- zogen und auch die Kürzung des Pflegegeldes ent- fällt. Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 können den einheitlichen Entlastungsbetrag (siehe Seite 50) für Leistungen der Verhinderungspflege einsetzen. 2. Teilstationäre Leistungen Tages- und/oder Nachtpflege Hierunter versteht man die zeitweise Betreuung im Tagesverlauf in einer zugelassenen Einrichtung, z.B. wenn Angehörige die Pflege wegen eigener Berufstätigkeit tagsüber nicht durchführen kön- nen. Leistungen der Tages- und/oder Nachtpflege können von Personen in den Pflegegraden 2 bis 5 beansprucht werden. Pflegebedürftige in Pflege- grad 1 können ihren Entlastungsbetrag hierfür ein- setzen (siehe Seite 50) . Die monatlichen Höchst- beträge in den jeweiligen Pflegegraden können Sie der Tabelle auf Seite 51 entnehmen. →

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