Seniorenwegweiser Kulmbach
3. Wohnen & Pflege im Alter 52 eingesetzt werden, wenn ein Pflegedienst vorliest oder mit spazieren geht. Auch kann er für die Tages- oder Kurzzeitpflege sowie für Betreuungsangebote verschiedener Dienste (Angebote zur Unterstützung im Alltag) genutzt werden. Pflegebedürftige in Pfle- gegrad 1 können den Betrag auch für Leistungen der Grundpflege durch anerkannte Pflegedienste nutzen. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden und wird nur für die Erstattung tatsächlicher Auf- wendungen gewährt. Pflegehilfsmittel Kosten für zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfs- mittel (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmit- tel, usw.) werden bis zu 40 Euro monatlich von der Pflegekasse übernommen. Technische Pflegehilfs- mittel, wie beispielsweise Pflegebetten oder Pfle- gerollstühle werden vorrangig leihweise zur Ver- fügung gestellt. Für die Anschaffung technischer Hilfsmittel ist eine Zuzahlung in Höhe von 10%, maximal jedoch 25 Euro zu leisten. Kosten für ärzt- lich verordnete Rollstühle oder Gehhilfen werden von den Krankenkassen getragen. Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung Pflege zu Hause erfordert häufig eine Anpassung der eigenen Wohnung an die neue Situation. Zum Beispiel können breitere Türen für das Durchkom- men mit dem Rollstuhl notwendig werden. Oft ist auch die Badewanne für Menschen mit Bewegungs- einschränkungen nicht mehr zu nutzen, sodass der Einbau einer behindertengerechten Dusche erfor- derlich wird. Für diese sogenannten „Verbesserun- gen des Wohnumfeldes“ gewährt die Pflegekasse – auf Antrag – einen Zuschuss von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt (z.B. in einer Wohngruppe) können bis zu 4.000 Euro pro Person gewährt werden, ins- gesamt jedoch maximal 16.000 Euro. Voraussetzung für den Erhalt des Zuschusses ist, dass eine Einstufung in einen Pflegegrad (1 bis 5) vorliegt. Zudemmuss der Umbau die Pflege ermög- lichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Zusätzliche Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 in ambu- lant betreuten Wohngruppen können einen pau- schalen Wohngruppenzuschlag in Höhe von monat- lich 214 Euro erhalten. Voraussetzung für den Erhalt des Zuschlages ist unter anderem, dass mindestens drei und höchs- tens zwölf Personen zum Zweck der gemein- schaftlich organisierten pflegerischen Versor- gung in einer ambulant betreuten Wohngruppe zusammenleben und von den Personen mindes- tens drei pflegebedürftig sind. Außerdem muss in der Wohngruppe eine Person tätig sein, die organi- satorische, verwaltende, betreuende, das Gemein- schaftsleben fördernde Tätigkeiten verrichtet oder hauswirtschaftliche Unterstützung leistet. Es kön-
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