Seniorenwegweiser Kulmbach

3. Wohnen & Pflege im Alter 41 Solidarität erfahren. Die Kurse werden von den Pflegekassen selbst, oder von anderen geeigneten Einrichtungen, wie z.B. den Wohlfahrtsverbänden oder den Volkshochschulen, durchgeführt. Even- tuell anfallende Kosten werden von den Pflege- kassen getragen. Informationen über in Ihrer Nähe stattfindende Kurse erhalten Sie ebenfalls von Ihrer Pflegekasse. Vereinbarkeit von Berufstätigkeit und der Pflege von Angehörigen Beruf und Pflege miteinander vereinbaren ist nicht immer ganz einfach. Die Freistellungsmöglichkei- ten für Beschäftigte, die nahe Angehörige pflegen sind in zwei unterschiedlichen Gesetzen geregelt: Dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeit- gesetz. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach dem Pflegezeitgesetz Wird ein naher Angehöriger plötzlich zum Pflege- fall, dürfen Berufstätige bis zu zehn Tage von der Arbeit fernbleiben. Diese Zeit dient in erster Linie dazu, die Pflege zu organisieren. Hierzu gehört zum Beispiel, sich kurzfristig über Pflegeleistungsange- bote zu informieren, Behörden aufzusuchen oder die nötigen weiteren Schritte einzuleiten, damit eine Pflege zu Hause möglich wird. Während dieser Zeit besteht – sofern der Arbeitgeber nicht zur Lohn- fortzahlung verpflichtet ist – Anspruch auf Pfle- geunterstützungsgeld. Dieses wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen zu stellen. Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz Wenn Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen wollen, haben Sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate. Die Freistellung kann vollständig oder teilweise in Form einer Reduzierung der Arbeitszeit erfolgen. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht gegen- über Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäf- tigten. Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz Wenn nahe Angehörige länger pflegebedürftig sind, haben Sie einen Anspruch darauf, bis zu 24 Monate Ihre Arbeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche redu- zieren, um diese in häuslicher Umgebung zu pfle- gen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeit- gebern mit 25 oder weniger Beschäftigten. Finanzielle Förderung Wenn Sie die Freistellungen nach dem Pflegezeit- gesetz und Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, können Sie ein zinsloses staatliches Dar- lehen bei dem Bundesamt für Familie und zivil- gesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen. Damit soll Ihnen ermöglicht werden, die durch die Freistellung erfolgten Einkommenseinbußen abzu- federn. Weitere Informationen erhalten Sie auch im Internet unter: www.wege-zur-pflege.de

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