Seniorenwegweiser Kulmbach

2. Beratung und Information 32 Gesetzliche Betreuung Bei der gesetzlichen Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung eines erwachsenen Menschen, der aufgrund von Krankheit oder Behin- derung seine Angelegenheiten vorübergehend bzw. dauerhaft nicht selbst regeln kann. Leitgedanken des Betreuungsrechts sind dabei die Erhaltung der Selbstständigkeit und die Achtung der Wünsche der betreuten Menschen. Zuständig für die Anord- nung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht (Teil des Amtsgerichts). Dort kann der Betroffene selbst einen Antrag stellen oder Dritte die Ein- richtung einer Betreuung anregen. Eine gesetzli- che Betreuung ist dann nicht notwendig, wenn der Betroffene vorgesorgt hat, indem er eine Person seines Vertrauens bevollmächtigt hat, ihn in allen oder in ausgewählten Bereichen zu vertreten. Die Betreuungsbehörde Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es, im Rah- men eines laufenden betreuungsgerichtlichen Verfahrens u.a. eine geeignete Betreuungsper- son (z.B. Familienangehöriger, ggf. externe Per- son) zu finden sowie den notwendigen Umfang der rechtlichen Betreuung zu ermitteln. Dabei ist den Persönlichkeitsrechten und dem Wohl des Betrof- fenen Geltung zu verschaffen. Während des laufen- den betreuungsgerichtlichen Verfahrens arbeitet die Betreuungsbehörde eng mit dem zuständigen Betreuungsgericht zusammen. Eine weitere Auf- gabe der Betreuungsbehörde ist es, über Vorsor- gevollmachten sowie weitere betreuungsrechtliche Verfügungen zu informieren. Eine Betreuung wird nur für die Aufgabenbereiche eingerichtet, in denen Handlungsbedarf besteht und in denen der Betreute der Unterstützung bedarf. Dies können zum Beispiel sein: Vermögens- verwaltung Aufgabenkreise rechtliche Betreuung Gesundheits- sorge Wohnungs- angelegenheiten Vertretung vor Behörden Aufenthalts- bestimmung

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